FAQ - Häufig gestellte Fragen
§ 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert den Begriff wie folgt:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Vereinfacht: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Gesetzesverletzung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein Spezialfall der Ordnungswidrigkeit. § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert den Begriff wie folgt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Vereinfacht: Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht sind bereits „leichtere“ Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Eine Auflistung aller Ordnungswidrigkeiten findet sich im Bußgeldkatalog.
Abzugrenzen ist jede Ordnungswidrigkeit von einer Straftat. Auch Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen Gesetze. Diese Verstöße sind aber geringfügiger und deshalb nicht im Strafgesetzbuch (StGB) oder einem anderen Gesetz mit einer Strafe normiert. Sie werden deshalb nicht strafrechtlich verfolgt, sondern können grundsätzlich mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wohingegen besonders schwerwiegende Verhaltensweisen im Straßenverkehr mit einem höheren Unrechtsgehalt als Straftat gewertet werden.
Als Verjährung bezeichnet man den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches.
Ein Großteil der Ordnungswidrigkeiten, nämlich solche, die mit einem Höchstmaß von bis zu 1.000 Euro bedroht sind, verjähren innerhalb von sechs Monaten (§ 31 Absatz 2 Nummer 4 OWiG). Ordnungswidrigkeiten, die mit darüber hinaus gehenden Höchstmaßen bedroht sind, verjähren in längeren Zeiträumen bis hin zu einer Dauer von drei Jahren.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt die Verjährungsfrist nur drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist (§ 26 Absatz 3 StVG). Danach verjähren sie wie sonst auch nach sechs Monaten.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald die zur Ordnungswidrigkeit führende Handlung beendet ist. Führt erst der Eintritt eines Erfolges, z.B. eines Schadens, zur Ordnungswidrigkeit, beginnt die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen.
Achtung! Eine später als drei Monate angezeigte Verkehrsordnugswidrigkeit kann nicht mehr verfolgt werden. Der Bußgeldbescheid muss dem Täter spätestens drei Monate nach der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zugegangen sein. Ihre Anzeige muss uns spätestens nach 2 Monaten vorliegen damit diese fristgerecht bearbeitet und weitergeleitet werden kann.
Finden bereits bestimmte Ermittlungsmaßnahmen statt, z.B. eine Vernehmung des Betroffenen, so wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen und beginnt neu (§ 33 Absatz 1 und 3 Satz 1 OWiG). Die absolute Grenze, bis zu der ein solches (auch wiederholtes) Hinausschieben der Verjährung möglich ist, beträgt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre (§ 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG).
Die zuständige Verwaltungsbehörde übernimmt die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit. In der Regel handelt es sich hierbei um Bußgeldstellen. Sie arbeiten im Auftrag der Stadt, Gemeinde oder der Landkreise. Die Ermittlung übernimmt allerdings die Polizei.
Jeder hat das Recht eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit bei der zuständigen Behörde oder der Polizei zu erstatten. Viele erstattete Ordnungswidrigkeitsanzeigen können von den Behörden allerdings gar nicht bearbeitet bzw. weiter verfolgt werden. Denn ein Verfahren wird nur eingeleitet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit, das Fehlen von Verfolgungshindernissen und die Gebotenheit der Ahndung.
Machen Sie es sich einfach:
Sie reichen Ihre Anzeige über ordnungsiwdrigkeit-anzeigen.de ein. Wir prüfen den überwiegenden Teil der Voraussetzungen für Sie, erheben alle Informationen, die für eine Verfolgung nötig sind und zeigen den Tatvorwurf bei der zuständigen Behörde für Sie an.
Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vor.
1. Verwarnung
Handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, so kann die Verwaltungsbehörde oder der für sie tätige Polizeibeamte den Betroffenen mündlich oder schriftlich verwarnen (§ 56 Absatz 1 Satz 2 OWiG). Die Verwarnung besteht darin, dass dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten wird, damit er die Rechtsordnung künftig besser beachtet.
Die Verwarnung kann auch zusammen mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 5 Euro bis 55 Euro erfolgen (§ 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Dies geschieht z.B. regelmäßig bei Parkverstößen. Kosten fallen dabei nicht an.
Diese Verwarnung wird allerdings nur dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der ihm hierzu gesetzten Frist zahlt (§ 56 Absatz 2 OWiG). Verweigert der Betroffene sein Einverständnis mit der Erledigung des Bußgeldverfahrens auf diese Weise, ist die Verwaltungsbehörde gezwungen, einen anderen Weg, regelmäßig den Erlass eines Bußgeldbescheids, zu wählen.
Wird die Verwarnung mit Verwarnungsgeld wirksam, kann das der Verwarnung zugrunde gelegte Tatgeschehen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 56 Absatz 4 OWiG). Stellt die Tat allerdings (auch) eine Straftat dar, ist die Staatsanwaltschaft trotz wirksamer Verwarnung nicht an einer Strafverfolgung gehindert.
2. Geldbuße
Als Sanktion ist die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen. Diese beträgt, wenn die einzelnen Bußgeldvorschriften keinen anderen Höchstbetrag bestimmen, zwischen 5 Euro bis 1.000 Euro (§ 17 Absatz 1 OWiG).
Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, einen höheren Höchstbetrag zu bestimmen, in zahlreichen Bußgeldvorschriften Gebrauch gemacht.
3. Nebenfolgen
Das Bußgeldverfahren hält nicht nur die Verhängung einer Geldbuße, sondern auch sog. Nebenfolgen bereit.
So kann die Einziehung und Unbrauchbarmachung von Tatgegenständen oder der Verfall von aus der Ordnungswidrigkeit erlangten Werten angeordnet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei Straßenverkehrsverstößen ein Fahrverbot zu verhängen.
4. Einstellung
Das Gesetz stellt die Entscheidung, ob die Verwaltungsbehörde eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und ahndet, in deren pflichtgemäßes Ermessen (§ 47 Absatz 1 OWiG). Sprechen sachliche Gründe dafür, wird die Verwaltungsbehörde deshalb von der Einleitung eines Vorverfahrens absehen oder ein bereits eingeleitetes Vorverfahren einstellen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine unklare Sach- oder Rechtslage eine genaue und komplizierte Aufklärung erfordert, die außer Verhältnis zum Zweck einer in Betracht kommenden Sanktion steht. Außerdem können geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse Grund für eine Einstellung sein, so z.B., wenn mildere Mittel wie eine Belehrung mit Bußgeldandrohung für den Wiederholungsfall den Verzicht auf eine Geldbuße rechtfertigen.
Eine Einstellung ist auch noch möglich, wenn bereits das Gericht mit der Sache befasst ist (§ 47 Absatz 2 OWiG).
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Gemäß § 12 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Nein, die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 Absatz 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Nach dem dadurch zum Ausdruck kommenden Opportunitätsprinzip ist die Verfolgungsbehörde – grundsätzlich anders als Polizei und Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – berechtigt, von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit abzusehen, wenn sachliche Gesichtspunkte wie z.B. geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse dies rechtfertigen.
Nach § 17 OWiG beträgt die Geldbuße mindestens 5 Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1000 Euro. Bei der Bemessung der Geldbuße werden die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, berücksichtigt. Welche Taten mit welchen Bußgeldern geahndet werden, lässt sich dem Bußgeldkatalog entnehmen.
Das Bußgeldverfahren hält nicht nur die Verhängung einer Geldbuße, sondern auch sog. Nebenfolgen bereit. So besteht die Möglichkeit, bei Straßenverkehrsverstößen ein Fahrverbot zu verhängen.
Nein, Sie müssen kein Beweisfoto oder- video einreichen, um eine Ordnungswidrigkeitsanzeige zu erstatten. Allerdings hilft eine Foto- oder Videoaufnahme bei einer möglichen späteren Beweisführung, falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte. Außerdem erhöht es die Wahrscheinlichkeit, dass der Tatvorwurf von der zuständigen Behörde verfolgt wird.
Nein, Sie müssen keine detaillierteren Angaben zum Sachverhalt machen. Es reicht zunächst aus, wenn Sie den passenden Tatvorwurf auswählen und die Pflichtfelder ausfüllen, sodass der Behörde eine Verfolgung der Tat ermöglicht wird (Angaben von Tatzeit, Tatort, Kennzeichen).
Ja, indem Sie uns mit der Anfertigung einer Anzeige beauftragen, versichern Sie auch die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer gemachten Angaben. Dabei sind Sie als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet (§ 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz) und müssen auf Nachfrage zur Sache – ggf. auch vor Gericht – aussagen (§ 161 a Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Dies kann passieren, falls der Verursacher den Tatvorwurf bestreitet und eine gerichtliche Klärung notwendig wird.
Falls Sie z.B. eine Ordnungswidrigkeit wegen zu dichten Auffahrens erstatten, kann es sich durchaus auch um einen Straftatbestand handeln. Dies ist der Fall, wenn der Abstand besonders gering war.
In diesem Fall können Sie die von Ihnen beobachtete Ordnugswidrigkeit dennoch zur Anzeige bringen lassen. Sollte die zuständige Behörde kein ordnungswidriges Verhalten erkennen, wird Sie den Tatvorwurf nicht weiter verfolgen. Ihnen entstehen keine Nachteile.
Andererseits kann es sich in einigen Fällen um eine Straftat anstatt einer Ordnungswidrigkeit handeln (beispielsweise bei besonders aggressivem Drängeln auf der Autobahn). In diesem Falle kann die Behörde Ihren Tatvorwurf auch an die Staatsanwaltschaft abgeben.
Nein, wir werden Sie als Zeugen für die von Ihnen beobachtete Ordnungswidrigkeit bei der Behörde angeben. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kann der Verursacher darüber Kenntnis erlangen, dass Sie die Tat angezeigt haben oder anzeigen haben lassen und als Zeuge zur Verfügung stehen.
Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens kann der Verursacher darüber Kenntnis erlangen, dass Sie die Tat angezeigt haben oder anzeigen haben lassen.
Nein, sobald Sie uns mit der Erstattung einer Anzeige beauftragt haben, werden wir diese anfertigen und bei der zuständigen Behörde einreichen. Eine bei der Behörde erstatte Ordnungswidrigkeitsanzeige kann nicht zurückgezogen werden.
Als Anzeigenerstatter oder Zeuge haben Sie keinen grundsätzlichen Anspruch auf ein Recht auf Auskunft über den Sachstand. Sie werden von ordnungswidrigkeit-anzeigen.de darüber benachrichtigt, sobald Ihre Anzeige erstattet wurde. Diese erhalten Sie in Kopie per Mail. Danach haben wir aktuell nicht die Möglichkeit für Sie zu erfahren, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Die Behörde erteilt darüber in den meisten Fällen keine Auskünfte.
ordnungswidrigkeit-anzeigen.de kann Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten, die bereits über 2 Monate zurückliegen, nicht bearbeiten.
Ein Großteil der Ordnungswidrigkeiten, nämlich solche, die mit einem Höchstmaß von bis zu 1.000 Euro bedroht sind, verjähren innerhalb von sechs Monaten (§ 31 Absatz 2 Nummer 4 OWiG). Ordnungswidrigkeiten, die mit darüber hinaus gehenden Höchstmaßen bedroht sind, verjähren in längeren Zeiträumen bis hin zu einer Dauer von drei Jahren.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt die Verjährungsfrist nur drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden ist (§ 26 Absatz 3 StVG). Danach verjähren sie wie sonst auch nach sechs Monaten.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald die zur Ordnungswidrigkeit führende Handlung beendet ist. Führt erst der Eintritt eines Erfolges, z.B. eines Schadens, zur Ordnungswidrigkeit, beginnt die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen.
Finden bereits bestimmte Ermittlungsmaßnahmen statt, z.B. eine Vernehmung des Betroffenen, so wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen und beginnt neu (§ 33 Absatz 1 und 3 Satz 1 OWiG). Die absolute Grenze, bis zu der ein solches (auch wiederholtes) Hinausschieben der Verjährung möglich ist, beträgt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber zwei Jahre (§ 33 Absatz 3 Satz 2 OWiG).
Nein, es kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu. Sollten Sie von einem Gericht aufgefordert werden eine Aussage zu machen, werden alle Kosten für Anfahrt und Verdienstausfall vom Gericht erstattet.
Andere versteckte Kosten gibt es nicht. Bei unserem Preis handelt es sich um eine Pauschale. Wenn wir weitere Rückfragen haben, ist dies alles bereits im Preis inklusive.